Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kostenfestsetzungsverfahren nach Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts: Behandlung erstinstanzlicher Kosten bei Übernahme eines Aktivprozesses des späteren Insolvenzschuldners durch den Insolvenzschuldner erst in der Berufungsinstanz mit anschließender ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einordnung außergerichtlicher Kosten aufgrund einer Kostengrundentscheidung als Masseschulden oder als Insolvenzschulden; Charakter der Kostenerstattungsforderung für das Kostenfestsetzungsverfahren; Sinn und Zweck eines Kostenfestsetzungsverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 29.04.2005 - 21 O 484/00
- OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.06.2005 - XII ZB 195/04
Unterbrechung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahrens bei späterer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05
Lediglich nachträgliche, erst nach Erlass der Kostengrundentscheidung eingetretene Entwicklungen wie etwa eine spätere Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahren gemäß § 240 ZPO sind gegebenenfalls auch erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 05, 1535 = MDR 06, 55). - BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03
Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05
Der Beklagte Ziffer 3 kann die Festsetzung der mit der Beschwerde noch geltend gemachten erstinstanzlichen Kosten dem Grunde nach voll verlangen, nachdem die Beklagten Ziffer 1 und 2 wegen Insolvenz die Kosten der gemeinsamen Bevollmächtigten nicht mehr tragen können und auch nicht getragen haben (…vgl. zur Rspr.: Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 RN 13, Stichwort "Streitgenossen"; vgl. auch BGH NJW-RR 03, 1507). - BFH, 10.07.2002 - I R 69/00
Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05
Er ist unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.7.2002 (ZIP 02, 2225 = DStRE 02, 1445) der Auffassung, der Charakter einer Kostenerstattungsforderung als entweder Masseschuld oder Insolvenzschuld sei erst im Kostenfestsetzungsverfahren festzustellen, wenn die Erstattungsforderung gegen einen erst im Lauf eines Rechtsstreits beigetretenen Insolvenzverwalter in der Kostengrundentscheidung ohne Differenzierung bestimmt worden sei. - OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99
Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05
Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters infolge einer erst im Lauf des Rechtsstreits erfolgten Aufnahme des Verfahrens kann und muss gegebenenfalls bereits in der Kostengrundentscheidung klargestellt werden (vgl. OLG Rostock, MDR 02, 542 = OLGR 02, 81). - OLG Schleswig, 24.03.1981 - 9 W 33/81
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05
Für den Fall einer zweifelsfrei einheitlich gegen einen Insolvenzverwalter als Partei ergangenen Kostengrundentscheidung ist nach so weit ersichtlich einheitlicher Kostenrechtsprechung der Oberlandesgerichte im Kostenbeschwerdeverfahren der Charakter der Kostenerstattungsforderung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend als von dem Insolvenzverwalter zu berichtigende Masseschuld festgestellt (OLG Hamm, AGS 05, 412 m.w.N.; OLG Köln, OLGR 04, 434; OLG Düsseldorf, RPfl. 01, 272; OLG Schleswig, JurBüro 81, 1381 = ZIP 81, 1359).
- FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung
Dies gelte auch hinsichtlich der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsforderung nach Aufnahme des wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2001 - 10 W 1/01, OLGR Düsseldorf 2001, 229; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2006 - 8 W 352/05, ZInsO 2007, 43 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 19.09.2007 - 3 AZB 35/05, DB 2008, 303; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008, 14 W 371/08, ZIP 2009, 783; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2009 -8 W 39/09, OLGR Stuttgart 2009, 493) .